Annaberg-Buchholz: Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 die vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.
Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Für diese Unternehmen sollen auch weiterhin die haftungs- und anfechtungsrechtlichen Erleichterungen des § 2 COVInsAG gelten.