Kurzarbeitergeld für Azubis

Annaberg-Buchholz: Aktu­ell gibt es im Erz­ge­birgs­kreis über 4.000 Aus­zu­bil­den­de, die in über 1.400 Betrie­ben eine dua­le Aus­bil­dung absol­vie­ren. Ein Teil die­ser jun­gen Men­schen kann von einem Arbeits­aus­fall durch das Corona-Virus oder ande­re kon­junk­tu­rel­le Ursa­chen betrof­fen sein.

Die­sen jun­gen Men­schen steht für die ers­ten sechs Wochen eines mög­li­chen Arbeits­aus­falls die vol­le Aus­bil­dungs­ver­gü­tung zu. Ab der sie­ben­ten Woche kann auch für sie Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wer­den. Die Industrie- und Han­dels­kam­mern, die Hand­werks­kam­mern und die Bun­des­agen­tur für Arbeit appel­lie­ren an die Wirt­schaft, die­se künf­ti­gen Fach­kräf­te auch in den jetzt schwie­ri­gen Zei­ten im Unter­neh­men zu hal­ten und wei­ter ans Mor­gen zu den­ken.

Kurz­ar­bei­ter­geld soll Unter­neh­men als Ret­tungs­schirm die­nen und Fach­kräf­te sichern. Dazu gehö­ren selbst­ver­ständ­lich auch Aus­zu­bil­den­de, die gera­de in Kri­sen­zei­ten zwin­gend im Betrieb gehal­ten wer­den sol­len. Denn die Azu­bis von heu­te sind die Fach­kräf­te von mor­gen. Hier darf kei­ner ver­lo­ren gehen“, macht Nino Sci­ret­ta, Vor­sit­zen­der der Geschäfts­füh­rung der Agen­tur für Arbeit Annaberg-Buchholz, deut­lich.

In der Regel sind Aus­zu­bil­den­de aber nicht von Kurz­ar­beit betrof­fen. Denn der Aus­bil­dungs­be­trieb muss ver­su­chen, die Aus­bil­dung wei­ter zu ermög­li­chen. Das gelingt bei­spiels­wei­se durch die Umstel­lung eines Aus­bil­dungs­plans, die Ver­la­ge­rung der Aus­bil­dung in eine ande­re Abtei­lung oder die Nut­zung von Online-Seminaren. Wegen des Corona-Virus haben vie­le Betrie­be aber kaum eine ande­re Mög­lich­keit, ins­be­son­de­re wenn der Betrieb geschlos­sen wer­den muss. In so einem Fall ist Kurz­ar­beit auch eine Opti­on für Aus­zu­bil­den­de.

Ein Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für Aus­zu­bil­den­de ist grund­sätz­lich mög­lich. Aller­dings soll­te im Betrieb alles Zumut­ba­re ver­sucht wer­den, um die Aus­bil­dung fort­zu­set­zen. Ist den­noch die Kurz­ar­beit für Aus­zu­bil­den­de unver­meid­bar, hat der Aus­zu­bil­den­de zunächst für die Dau­er von sechs Wochen einen Anspruch auf Fort­zah­lung der Ver­gü­tung – nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BbiG). Ab der sie­ben­ten Woche kann Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wer­den.

Nach der Betei­li­gung der nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz zustän­di­gen Stel­le (z.B. Industrie- und Han­dels­kam­mer, Hand­werks­kam­mer) kann Kurz­ar­bei­ter­geld für Aus­zu­bil­den­de gewährt wer­den.

Hein­rich, Agen­tur für Arbeit