Ausbildungsbeginn - Steuerregeln beachten!

Im August und Sep­tem­ber sind vie­le jun­ge Men­schen in die Aus­bil­dung gestar­tet. Schnell kommt die Fra­ge nach einer Steu­er­erklä­rung auf. Grund­sätz­lich gilt: Wenn der Azu­bi neben sei­ner Aus­bil­dung kein Geld ver­dient, ist die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung frei­wil­lig. Oft lohnt es sich aber, sich trotz­dem die Mühe zu machen, denn anfal­len­de Kos­ten kön­nen über eine Steu­er­erklä­rung zurück­ge­holt wer­den. Bei der Aus­bil­dungs­ver­gü­tung han­delt es sich um Brut­to­ar­beits­lohn, in der Fach­spra­che um „Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit“. Für die Lohn­ab­rech­nung benö­tigt der Aus­bil­dungs­be­trieb die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer und das Geburts­da­tum.

Wenn der Aus­zu­bil­den­de ledig ist und kein wei­te­res Arbeits­ver­hält­nis hat, erhält er dadurch die Steu­er­klas­se 1. Ein Lohn­steu­er­ab­zug erfolgt dann erst, wenn die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung über 1.006 Euro pro Monat liegt. Aller­dings müs­sen auch Aus­zu­bil­den­de Bei­trä­ge für die gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­run­gen, wie die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zah­len.

Wei­ter­le­sen

Steuerrecht aktuell – 2016

1. Allgemeine Änderungen

Geän­dert wur­den fol­gen­de Beträ­ge:

  • der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag um 180 € auf 8652 € (Ver­hei­ra­tet zählt der dop­pel­te Betrag).
    Ein­kom­men unter die­ser Gren­ze blei­ben in der Regel unver­steu­ert.
  • Erhöht wur­de das Kin­der­geld: 2014 wur­den 184 € für das 1. Kind gezahlt, 2015: 188 €; 2016: 190 €.
    Neu ist, dass die Fami­li­en­kas­sen jetzt die Steueridentifikations-Nummern der Kin­der und des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten benö­ti­gen.
  • Erhöht wur­de auch der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de (Steu­er­klas­se II) von 1308 € jähr­lich auf 1908 € schon Ende 2015. Obwohl die­ser Betrag nur für zutref­fen­de Mona­te antei­lig gewährt wird, han­delt es sich in 2015 um einen Jah­res­be­trag. Neu ist auch, dass ab dem 2. Kind ein Erhö­hungs­be­trag von jeweils 240 € in Anspruch genom­men wer­den kann.

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