Steuerrecht aktuell – 2016

1. Allgemeine Änderungen

Geän­dert wur­den fol­gen­de Beträ­ge:

  • der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag um 180 € auf 8652 € (Ver­hei­ra­tet zählt der dop­pel­te Betrag).
    Ein­kom­men unter die­ser Gren­ze blei­ben in der Regel unver­steu­ert.
  • Erhöht wur­de das Kin­der­geld: 2014 wur­den 184 € für das 1. Kind gezahlt, 2015: 188 €; 2016: 190 €.
    Neu ist, dass die Fami­li­en­kas­sen jetzt die Steueridentifikations-Nummern der Kin­der und des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten benö­ti­gen.
  • Erhöht wur­de auch der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de (Steu­er­klas­se II) von 1308 € jähr­lich auf 1908 € schon Ende 2015. Obwohl die­ser Betrag nur für zutref­fen­de Mona­te antei­lig gewährt wird, han­delt es sich in 2015 um einen Jah­res­be­trag. Neu ist auch, dass ab dem 2. Kind ein Erhö­hungs­be­trag von jeweils 240 € in Anspruch genom­men wer­den kann.

2. Riester-Rente

Für eine Riester-Rente kann ein zusätz­li­cher Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nur vor­ge­nom­men wer­den, wenn der elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lung zuge­stimmt wur­de und der jewei­li­ge Ver­si­che­rer die Daten des Vor­jah­res bis zum 28.02. des Fol­ge­jah­res elek­tro­nisch ans Finanz­amt über­trägt. Außer­dem soll­te jeder die eige­nen Daten im Daten­pro­to­koll, wel­ches die Ver­si­che­rer am Jah­res­an­fang jedem mit zustel­len, kon­trol­lie­ren, damit alle Daten und auch alle Kin­der kor­rekt zuge­ord­net wer­den. Aus der prak­ti­schen Erfah­rung kann ich bestä­ti­gen, dass es hier­bei schon grö­ße­re Pro­ble­me gab und gibt.

3. Masterstudium ist Erstausbildung

In einem aktu­el­len Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 9/15 stuft der Bun­des­fi­nanz­hof das Mas­ter­stu­di­um im Anschluss an ein Bache­lor­stu­di­um als Erst­aus­bil­dung ein. Somit besteht dafür gene­rell Kin­der­geld­an­spruch. Der Nach­teil dabei ist, dass es sich wei­ter um eine Erst­aus­bil­dung und nicht um eine Fort­bil­dung han­delt. Damit füh­ren die Kos­ten die­ses Stu­di­ums nicht so ohne wei­te­res zu Wer­bungs­kos­ten und damit ver­bun­den zu einem mög­li­chen Ver­lust­ab­zug. Hier muss die wei­te­re Ent­wick­lung abge­war­tet wer­den.

4. Bonuszahlungen einer Krankenkasse

Bis jetzt min­der­ten die­se Zah­lun­gen der Kran­ken­kas­se für in Anspruch genom­me­ne Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen u. a. die gezahl­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und führ­ten so zu einer höhe­ren Steu­er­last. Dage­gen wur­de geklagt. Da noch kei­ne end­gül­ti­ge Ent­schei­dung gefal­len ist, erge­hen die Steu­er­be­schei­de ab sofort in die­sem Punkt vor­läu­fig.

5. Reisekostenrecht 2014

2014 wur­de das Rei­se­kos­ten­recht in gro­ßem Umfang refor­miert. So spricht man nicht mehr von einer regel­mä­ßi­gen Arbeits­stel­le, son­dern von einer 1. Tätig­keits­stel­le. Die Aus­wir­kung: Immer weni­ger Fahrt­kos­ten wer­den nach Rei­se­kos­ten­recht bewer­tet, son­dern nur noch mit der ein­fa­chen Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Selbst Arbeit­neh­mer mit Aus­wärts­tä­tig­keit, wie z. B. Hand­wer­ker fah­ren zu einem „Sam­mel­punkt“, also einem Ort des Arbeit­ge­bers, wo sie in den Fir­men­wa­gen umstei­gen. Die­se Fahr­ten als auch Fahr­ten zu einer Bil­dungs­ein­rich­tung kön­nen oft nur mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le berech­net wer­den. Ange­ho­ben wur­de dafür der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand von 6 € für mehr als 8 Stun­den Aus­wär­ti­ge Tätig­keit auf 12 €. Für jeden Hin- und Rück­rei­se­tag bei aus­wär­ti­ger Über­nach­tung wer­den auch 12 € (unab­hän­gig von der Dau­er der Abwe­sen­heit) gewährt. Dafür füh­ren Mahl­zeit­ge­stel­lun­gen zu Kür­zun­gen der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len. Wer Fra­gen zu weit­räu­mi­gem Arbeits­ge­biet (z. B. bei einem Forst­ar­bei­ter) oder auch ande­re Pro­ble­me erör­tern möch­te, soll­te sich an eine Bera­tungs­stel­le eines Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­nes oder eine Steu­er­kanz­lei wen­den.

Dipl.-Ing. (FH) J. Leis­ker
Regio­nal­be­voll­mäch­tig­ter der VLH