Ausbildungsbeginn - Steuerregeln beachten!

Im August und Sep­tem­ber sind vie­le jun­ge Men­schen in die Aus­bil­dung gestar­tet. Schnell kommt die Fra­ge nach einer Steu­er­erklä­rung auf. Grund­sätz­lich gilt: Wenn der Azu­bi neben sei­ner Aus­bil­dung kein Geld ver­dient, ist die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung frei­wil­lig. Oft lohnt es sich aber, sich trotz­dem die Mühe zu machen, denn anfal­len­de Kos­ten kön­nen über eine Steu­er­erklä­rung zurück­ge­holt wer­den. Bei der Aus­bil­dungs­ver­gü­tung han­delt es sich um Brut­to­ar­beits­lohn, in der Fach­spra­che um „Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit“. Für die Lohn­ab­rech­nung benö­tigt der Aus­bil­dungs­be­trieb die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer und das Geburts­da­tum.

Wenn der Aus­zu­bil­den­de ledig ist und kein wei­te­res Arbeits­ver­hält­nis hat, erhält er dadurch die Steu­er­klas­se 1. Ein Lohn­steu­er­ab­zug erfolgt dann erst, wenn die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung über 1.006 Euro pro Monat liegt. Aller­dings müs­sen auch Aus­zu­bil­den­de Bei­trä­ge für die gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­run­gen, wie die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zah­len.

Beträgt das Aus­bil­dungs­ge­halt mehr als 1.006 Euro oder gibt es Son­der­zah­lun­gen, wie. z. B. Weih­nachts­geld, erfolgt ein Steu­er­ab­zug. Das Geld ist aber oft nicht ver­lo­ren. Wie jeder Arbeit­neh­mer kann auch ein Aus­zu­bil­den­der nach Ablauf des Jah­res eine Steu­er­erklä­rung abge­ben und sich zu viel gezahl­te Steu­ern vom Finanz­amt zurück­ho­len.

Auch Azu­bis erhal­ten für beruf­lich ver­an­lass­te Kos­ten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr. Häu­fig sind die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen aber höher, bei­spiels­wei­se durch Fahr­ten zum Aus­bil­dungs­be­trieb oder zur Berufs­schu­le, den Kauf von Fach­bü­chern oder Gewerk­schafts­bei­trä­ge. Da kann eini­ges zusam­men­kom­men.

Wich­ti­ge Hin­wei­se für die Eltern: Das Kin­der­geld wird grund­sätz­lich bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jah­res wei­ter­ge­zahlt und bereits seit 2012 nicht mehr mit den Ein­künf­ten des Kin­des ver­rech­net. Bei einer zwei­ten Aus­bil­dung kann der Fis­kus den Umfang einer wei­te­ren Tätig­keit des Kin­des prü­fen. Bei jun­gen Berufs­ein­stei­gern ist das aber meis­tens nicht der Fall. Die vom Kind gezahl­ten Bei­trä­ge für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung kön­nen – statt von dem Kind – auch von den Eltern in ihrer Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den. Das bringt den Eltern oft einen zusätz­li­chen Steu­er­vor­teil. Wohnt das voll­jäh­ri­ge Kind nicht mehrt zuhau­se, erhal­ten die Eltern über die Steu­er­erklä­rung einen Aus­bil­dungs­frei­be­trag bis maxi­mal 924 Euro im Jahr.

Quel­le: www​.Steu​er​ring​.de