Kindergeld nach Schulabschluss

Chem­nitz: Mit dem Ende der Schul­zeit kön­nen sich Ände­run­gen beim Kin­der­geld­an­spruch erge­ben. Denn in den nächs­ten Mona­ten beginnt für vie­le Jugend­li­che ihre Aus­bil­dung, ihr Stu­di­um oder sie besu­chen eine wei­ter­füh­ren­de Schu­le. Damit es wei­ter Kin­der­geld gibt, müs­sen Nach­wei­se ein­ge­reicht wer­den.

Fast eine hal­be Mil­li­on Fami­li­en in Sach­sen erhal­ten von uns jeden Monat Kin­der­geld. Damit wir für ein voll­jäh­ri­ges Kind das Kin­der­geld auch nach Ende der Schul­aus­bil­dung wei­ter­zah­len kön­nen, benö­ti­gen wir die Nach­wei­se über den Ausbildungs- oder Stu­di­en­be­ginn oder den Besuch einer wei­ter­füh­ren­den Schu­le. Hier genügt schon eine Kopie des Lehr­ver­trags, der Imma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung oder einer Schul­be­schei­ni­gung“, sag­te Syl­vio Her­zog, Lei­ter der Fami­li­en­kas­se Sach­sen.

Wich­tig ist, der Fami­li­en­kas­se die Plä­ne nach Schu­len­de mit­zu­tei­len, zum Bei­spiel, wenn ein Kind noch auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeits­platz ist. Die ent­spre­chen­den For­mu­la­re ste­hen im Online-Formulardienst unter www​.fami​li​en​kas​se​.de zur Ver­fü­gung. Infor­ma­tio­nen gibt es auch unter der kos­ten­frei­en Ser­vice­num­mer unter Tel. 0800/4555530.

Grund­sätz­lich erhal­ten Eltern für ihre Kin­der bis zum 18. Lebens­jahr Kin­der­geld. Aber auch nach der Voll­endung des 18. Lebens­jah­res kann Anspruch auf Kin­der­geld bestehen, zum Bei­spiel dann, wenn das Kind eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung, ein Stu­di­um oder ein Prak­ti­kum absol­viert. Auch wäh­rend des Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes oder ähn­li­cher Diens­te (FSJ, FÖJ, aner­kann­te Frei­wil­li­gen­diens­te im Aus­land) kann Kin­der­geld gezahlt wer­den.

Da es nach dem Schu­len­de aber in aller Regel nicht naht­los wei­ter­geht, gibt es Kin­der­geld eben­falls wäh­rend einer Über­gangs­pha­se von längs­tens vier Mona­ten zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten. Aber auch, wenn sich die Unter­bre­chung unver­schul­det etwas län­ger gestal­tet, kann für ein Kind wei­ter­hin Kin­der­geld gezahlt wer­den, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Stu­di­en­platz war­tet. Hier­für genügt die Zusen­dung eines Nach­wei­ses über den Ausbildungs- oder Stu­di­en­be­ginn oder einer Schul­be­schei­ni­gung an die Fami­li­en­kas­se vor Ort. Eine Arbeits­los­mel­dung bei der Agen­tur für Arbeit ist in die­sem Zeit­raum nicht erfor­der­lich. Wich­tig ist immer, die Plä­ne des Kin­des nach Schul­zei­ten­de schrift­lich mit­zu­tei­len. Dann kön­nen die Zah­lun­gen auf­recht­erhal­ten wer­den.

Alle Infor­ma­tio­nen, Antrags­for­mu­la­re und Nach­weis­vor­dru­cke sind im Inter­net unter www​.fami​li​en​kas​se​.de ver­füg­bar. Infor­ma­tio­nen gibt es auch tele­fo­nisch (gebüh­ren­frei) unter 0800/4555530.

Ebert, Arbeits­agen­tur Chem­nitz