Antragspflicht verlängert

Annaberg-Buchholz: Die Bun­des­re­gie­rung hat am 2. Sep­tem­ber 2020 die vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz vor­ge­leg­te For­mu­lie­rungs­hil­fe für die Koali­ti­ons­frak­tio­nen für einen aus der Mit­te des Bun­des­ta­ges ein­zu­brin­gen­den Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COV­In­sAG) beschlos­sen.

Die beschlos­se­nen Ände­run­gen sehen vor, die Aus­set­zung der Antrags­pflicht bis zum 31.12.2020 zu ver­län­gern. Die­se Ver­län­ge­rung soll jedoch nur für Unter­neh­men gel­ten, die infol­ge der COVID-19-Pandemie über­schul­det sind, ohne zah­lungs­un­fä­hig zu sein. Für die­se Unter­neh­men sol­len auch wei­ter­hin die haftungs- und anfech­tungs­recht­li­chen Erleich­te­run­gen des § 2 COV­In­sAG gel­ten.

Unter­neh­men, die infol­ge der COVID-19-Pandemie zah­lungs­un­fä­hig sind, sind von die­ser Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht über den 30. Sep­tem­ber 2020 nicht erfasst.

Rechts­an­walt Chris­toph Amend, Vor­sit­zen­der des Rechts­aus­schus­ses der IHK Chem­nitz, sieht die Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht wegen des Tat­be­stands der Über­schul­dung kri­tisch und mit Haf­tungs­ge­fah­ren, bis hin zur Gefahr von Straf­ver­fah­ren für Unter­neh­mens­lei­ter ver­bun­den.

Frank, IHK Chem­nitz, Regio­nal­kam­mer Erz­ge­bir­ge