Eheleute leben gemäß § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwa anderes vereinbart haben. Zu DDR-Zeiten lebten die Eheleute im Güterstand der „ehelichen Vermögensgemeinschaft“. Die jetzige Zugewinngemeinschaft ist durchaus etwas anderes. Hierzu regelt § 1363 Abs. 2 BGB: „Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, dass ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.“ Jeder Ehegatte behält also auch nach der Eheschließung sein Vermögen in seinem eigenen „Topf“ und beide „Töpfe“ werden nur ausgeglichen im Erbfall oder im Fall der Scheidung. Im Scheidungsfall funktioniert dies so, dass für jeden Ehegatten zunächst der erworbene Zugewinn ermittelt wird. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist, was zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war. Endvermögen ist, was zum Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrages vorhanden war, also nicht, wie irrtümlich oft angenommen, das Vermögen, das zum Trennungszeitpunkt vorhanden war.
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EK-Rechtsecke - Schicksal des Eigenheimes im Trennungs- oder Scheidungsfall
Häufige Frage: Was wird aus unserem Eigenheim, wenn wir unser Unwohlsein tatsächlich durch Trennung oder Scheidung beenden?
Zunächst muss man wissen, dass eine Ehescheidung nicht davon abhängt, ob sich die Eheleute, die meist beide zu 1/2 im Grundbuch eingetragen sind, auch zum Schicksal des Grundstücks verständigten. Ohne Einigung bleiben beide nach der Scheidung als Miteigentümer verbunden, mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, die das BGB regelt. Sinnvoll ist es dennoch, das Trennungsjahr zu nutzen, um auch für das Haus eine akzeptable Lösung zu finden. Das hat den Vorteil, dass zum Scheidungstermin tatsächlich „alles“ geregelt ist und im Nachgang kein neuer Streit entstehen kann, wie z. B. die Frage, welche Investitionen wirklich notwendig sind.
Oft bestehen noch Hausverbindlichkeiten, die nach der Trennung nur einer zahlt, meist der, der im Hausgrundstück verblieb. Der ausgezogene Partner ist trotz seines Auszuges in Höhe der Hälfte der Hausverbindlichkeiten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs dem anderen gegenüber verpflichtet. Im Gegenzug stehen dem ausgezogenen Partner meist Nutzungsvergütungsansprüche gegenüber dem Partner zu, denn der Ausgezogene profitiert ja nicht mehr durch eigenes Wohnen vom Hausgrundstück. Wenn beide Ansprüche in ziemlich gleicher Höhe bestehen, droht keine Gefahr, da sie sich ja oft „unter dem Strich“ aufheben. Anders aber, wenn die hälftigen Kreditbelastungen niedriger sind als die Nutzungsvergütungsansprüche des anderen Beteiligten.
EK-Rechtsecke - Mut zu „wahren“ Geschenken
Dezember – Monat emsigster Arbeit und feierlichsten Innehaltens. Oft Hektik beim Besorgen von Geschenken, Telefone läuten, Grüße schreiben und empfangen. Uns allen geht das so. Doch wie oft agieren wir doch an den wirklichen Wünschen vorbei und lassen die Chance verstreichen sie zu erfüllen.
Eine Anwaltskanzlei ist ein riesiger Spiegel zu erfahren was Menschen wirklich bewegt. Der Geschäftsmann, der im Streit mit seinem Mitgesellschafter bei der Abwicklung der Gesellschaft ist, der Ehegatte, der sich einvernehmliche Regelungen zu den Folgen der Trennung wünscht, Großeltern, die sich Umgang mit ihren Enkeln wünschen, Mitarbeiter, die sich mehr Anerkennung vom Vorgesetztem wünschen. All das spiegelt wider, was oft wirklich wichtig erscheint. Gerade kurz vor Weihnachten verdichtet sich oft der Wunsch, dieses eigene Problem unbedingt noch im alten Jahr lösen zu wollen. Meine Mitarbeiter und ich wissen um diese Problematik und investieren also auch in dieser Zeit viel Geduld und Ohr.
EK-Rechtsecke - „Lügen haben kurze Beine“
So lautete der Tenor einer Fortbildungsveranstaltung, die ich kürzlich mit Interesse besuchte. Praktizierende Anwälte werden mir sicher in der Erfahrung Recht geben, dass vor Gericht die Wahrheit gern verzerrt wird, sprich: mancher sich der Lüge bedient, um dem Anderen zu schaden. Besonders bitter ist dies bei Sexualstraftaten, wenn jemand unschuldig einer solchen bezichtigt wird.
Auch im familiengerichtlichen Verfahren stellt die Lüge ein beliebtes Mittel dar, um z. B. den anderen Elternteil in ein schlechtes Licht zu rücken und das Gericht zu überzeugen, dass der andere Elternteil etwa gefährlich für das gemeinsame Kind sei.