EK-Rechtsecke - Schicksal des Eigenheimes im Trennungs- oder Scheidungsfall

Häu­fi­ge Fra­ge: Was wird aus unse­rem Eigen­heim, wenn wir unser Unwohl­sein tat­säch­lich durch Tren­nung oder Schei­dung been­den?

Zunächst muss man wis­sen, dass eine Ehe­schei­dung nicht davon abhängt, ob sich die Ehe­leu­te, die meist bei­de zu 1/2 im Grund­buch ein­ge­tra­gen sind, auch zum Schick­sal des Grund­stücks ver­stän­dig­ten. Ohne Eini­gung blei­ben bei­de nach der Schei­dung als Mit­ei­gen­tü­mer ver­bun­den, mit allen sich dar­aus erge­ben­den Rech­ten und Pflich­ten, die das BGB regelt. Sinn­voll ist es den­noch, das Tren­nungs­jahr zu nut­zen, um auch für das Haus eine akzep­ta­ble Lösung zu fin­den. Das hat den Vor­teil, dass zum Schei­dungs­ter­min tat­säch­lich „alles“ gere­gelt ist und im Nach­gang kein neu­er Streit ent­ste­hen kann, wie z. B. die Fra­ge, wel­che Inves­ti­tio­nen wirk­lich not­wen­dig sind.

Oft bestehen noch Haus­ver­bind­lich­kei­ten, die nach der Tren­nung nur einer zahlt, meist der, der im Haus­grund­stück ver­blieb. Der aus­ge­zo­ge­ne Part­ner ist trotz sei­nes Aus­zu­ges in Höhe der Hälf­te der Haus­ver­bind­lich­kei­ten im Rah­men des Gesamt­schuld­ner­aus­gleichs dem ande­ren gegen­über ver­pflich­tet. Im Gegen­zug ste­hen dem aus­ge­zo­ge­nen Part­ner meist Nut­zungs­ver­gü­tungs­an­sprü­che gegen­über dem Part­ner zu, denn der Aus­ge­zo­ge­ne pro­fi­tiert ja nicht mehr durch eige­nes Woh­nen vom Haus­grund­stück. Wenn bei­de Ansprü­che in ziem­lich glei­cher Höhe bestehen, droht kei­ne Gefahr, da sie sich ja oft „unter dem Strich“ auf­he­ben. Anders aber, wenn die hälf­ti­gen Kre­dit­be­las­tun­gen nied­ri­ger sind als die Nut­zungs­ver­gü­tungs­an­sprü­che des ande­ren Betei­lig­ten.

Wäh­rend der Zeit bis zur rechts­kräf­ti­gen Ehe­schei­dung hal­ten sich mög­li­che Nut­zungs­ver­gü­tungs­an­sprü­che gegen­über dem im Haus leben­den Ehe­gat­ten noch in Gren­zen. Teu­rer wird dies aber ab dem Zeit­punkt der rechts­kräf­ti­gen Ehe­schei­dung, denn dann ist der objek­ti­ve Wohn­wert der lmmo­bi­lie zugrun­de zu legen. Bewohnt der im Haus ver­blie­be­ne Ehe­gat­te eine lmmo­bi­lie mit einer Grund­flä­che von z. B. 100 qm und wird z. B. ein Wohn­wert von 6,00 Euro/qm fest­ge­stellt, spre­chen wir immer­hin von ca. 600,00 Euro monat­lich. Im kon­kre­ten Fall wären das, wenn kei­ne Haus­kre­di­te mehr zu til­gen wären, monat­lich 300,00 Euro‚ die gemäß §745 Abs. 2 BGB ver­langt wer­den könn­ten.

Wer meint, den ande­ren Mit­ei­gen­tü­mer auf lan­ge Zeit hin­hal­ten zu kön­nen, indem er kei­ne oder nur unan­ge­mes­se­ne Ange­bo­te zur Rege­lung des Haus­grund­stücks unter­brei­tet, ist lang­fris­tig nicht gut bera­ten, denn der ande­re Betei­lig­te wird ggf. „Zeit schin­den“, also Monat für Monat ver­ge­hen las­sen und spä­ter ggf. sei­ne Ansprü­che als Gel­tend­ma­chung addie­ren und als Gesamt­sum­me gel­tend machen, dane­ben noch lau­fen­de Nut­zungs­ver­gü­tung for­dern oder Zustim­mung zum Ver­kauf an Drit­te ver­lan­gen.

Wer um die­se Fol­gen weiß, wird bemüht sein, dem ande­ren Part­ner zeit­nah ein fai­res, ange­mes­se­nes Ange­bot zu unter­brei­ten zur Über­nah­me des­sen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil. Wenn die­ser z. B. 40.000,00 Euro wert ist und kei­ne Haus­ver­bind­lich­kei­ten mehr bestehen, macht es Sinn, die­sen Betrag zu finan­zie­ren, statt lan­ge zu feil­schen. Wenn noch Haus­ver­bind­lich­kei­ten bestehen, die über­nom­men wer­den sol­len, wird sich der Abgel­tungs­be­trag natür­lich nied­ri­ger bezif­fern.

Hofft der im Haus­grund­stück leben­de Part­ner, dass er den Anteil des Ande­ren weit unter Wert oder zum Null­ta­rif bekom­men kann, geht er schlicht das Risi­ko ein, dass der ande­re Part­ner sich dann eher dar­auf kon­zen­triert, sei­ne Nut­zungs­ver­gü­tungs­an­sprü­che gericht­lich gel­tend zu machen und sei­ner­seits die Sache „aus­zu­sit­zen“. Jeder Monat, der dann so ver­geht, kos­tet zusätz­lich Geld, was man eigent­lich ja nicht aus­ge­ben woll­te. In allen Fäl­len gilt, dass bei­de Betei­lig­te ihre jewei­li­gen Posi­tio­nen mit Respekt und rea­lis­tisch beur­tei­len soll­ten.

Der­je­ni­ge, der weicht und weiß, dass der ande­re Betei­lig­te aus finan­zi­el­len Grün­den nicht in der Lage ist, den vol­len Wert des hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teils aus­zu­zah­len, ist gut bera­ten, wenn er von sei­nen eige­nen Vor­stel­lun­gen Abstri­che macht und sich den­noch ver­gleichs­wei­se ver­stän­digt, damit eben nicht Drit­te vom Streit pro­fi­tie­ren. Ein Ande­rer, der einen mög­lichst gerin­gen Aus­zahl­be­trag anbie­ten möch­te, soll­te selbst gegen­prü­fen, ob er, wenn er in der Situa­ti­on des ande­ren Betei­lig­ten wäre, sein eige­nes Ange­bot für „fair“ hal­ten wür­de und ob es tat­säch­lich dien­lich ist „so hoch zu pokern“.

Und sei­en wir ehr­lich: Natür­lich stimmt es, dass man Kraft und Herz­blut in das Anwe­sen gesteckt hat. Auch ist in vie­len Fäl­len rich­tig, dass man das Haus­grund­stück auch für die Kin­der mit erbaut hat­te. Die Rea­li­tät ist aber oft, dass die groß gewor­de­nen Kin­der spä­ter ande­re Lebens­plä­ne ver­fol­gen. Das, was vor 20 oder 30 Jah­ren ein­ver­nehm­lich gewollt und geplant war, war damals sicher rich­tig und wur­de auch gelebt. Im Tren­nungs­fall muss aber nach Lösun­gen gesucht wer­den, die der jet­zi­gen Inter­es­sen­la­ge der Betei­lig­ten gerecht wird. Inso­fern soll­te man sich selbst fra­gen, wie weit man auf den ande­ren Betei­lig­ten noch zuge­hen kann, um doch noch eine außer­ge­richt­li­che Ver­stän­di­gung zu fin­den, um Zeit und Geld für eine gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zu spa­ren. Nur so hat man die Din­ge noch selbst in der Hand und macht sich nicht abhän­gig vom Lauf eines gericht­li­chen Ver­fah­rens.

Rechts­an­wäl­tin Anja Pan­kow – zugleich Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht –