Im August und September sind viele junge Menschen in die Ausbildung gestartet. Schnell kommt die Frage nach einer Steuererklärung auf. Grundsätzlich gilt: Wenn der Azubi neben seiner Ausbildung kein Geld verdient, ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig. Oft lohnt es sich aber, sich trotzdem die Mühe zu machen, denn anfallende Kosten können über eine Steuererklärung zurückgeholt werden. Bei der Ausbildungsvergütung handelt es sich um Bruttoarbeitslohn, in der Fachsprache um „Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“. Für die Lohnabrechnung benötigt der Ausbildungsbetrieb die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum.
Wenn der Auszubildende ledig ist und kein weiteres Arbeitsverhältnis hat, erhält er dadurch die Steuerklasse 1. Ein Lohnsteuerabzug erfolgt dann erst, wenn die Ausbildungsvergütung über 1.006 Euro pro Monat liegt. Allerdings müssen auch Auszubildende Beiträge für die gesetzlichen Sozialversicherungen, wie die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.