Annaberg-Buchholz: Arbeitgeber müssen Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 31. März 2021 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe, die sich ab 01. Januar 2021 erhöht.
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2021 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die BA prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Élan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-élan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Ab 01. Januar 2021 erhöhen sich die Ausgleichsabgaben bei einer Beschäftigungsquote für Arbeitgeber von 3 bis unter 5 Prozent von 125 auf 140 Euro, von 2 Prozent bis unter 3 Prozent von 220 auf 245 Euro sowie unter 2 Prozent von 320 auf 360 Euro je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz.
Die Erhöhung wirkt sich allerdings erst im Jahr 2022 aus, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Heinrich, Agentur für Arbeit