Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Annaberg-Buchholz: Arbeit­ge­ber müs­sen Anzei­gen für die Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Men­schen bis zum 31. März 2021 erstat­ten. Glei­ches gilt für die Zah­lung der Aus­gleichs­ab­ga­be, die sich ab 01. Janu­ar 2021 erhöht.

Arbeit­ge­ber mit durch­schnitt­lich min­des­tens 20 Arbeits­plät­zen sind gesetz­lich ver­pflich­tet, auf min­des­tens fünf Pro­zent der Arbeits­plät­ze schwer­be­hin­der­te Men­schen zu beschäf­ti­gen. Zur Über­prü­fung der Beschäf­ti­gungs­pflicht haben die­se Arbeit­ge­ber ihre Beschäf­ti­gungs­da­ten bis 31. März 2021 der Agen­tur für Arbeit anzu­zei­gen. Die­se Frist kann nicht ver­län­gert wer­den. Die BA prüft auf gesetz­li­cher Grund­la­ge, ob die Beschäf­ti­gungs­pflicht erfüllt ist. Die Beschäf­ti­gungs­pflicht gilt auch für Unter­neh­men, die im lau­fen­den Jahr von Kurz­ar­beit betrof­fen waren. Sofern die Beschäf­ti­gungs­quo­te nicht erfüllt ist, müs­sen Arbeit­ge­ber gleich­zei­tig eine Aus­gleichs­ab­ga­be an die Integrations-/Inklusionsämter zah­len.

Um die Anzei­ge zu erstel­len, kön­nen Unter­neh­men und Arbeit­ge­ber die kos­ten­freie Soft­ware IW-Élan nut­zen. Die­se steht auf der Home­page www.iw-élan.de unter der Rubrik „Down­load“ zur Ver­fü­gung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Ser­vice“ bestellt wer­den. Falls eine Aus­gleichs­ab­ga­be gezahlt wer­den muss, kann dies eben­so über die Soft­ware berech­net wer­den.

Kom­men Arbeit­ge­ber der Beschäf­ti­gungs­pflicht nicht nach, ist eine so genann­te Aus­gleichs­ab­ga­be zu zah­len. Die­se Abga­be wird auf Grund­la­ge der jah­res­durch­schnitt­li­chen Beschäf­ti­gungs­quo­te ermit­telt. Die­se Abga­be wird nicht pau­schal erho­ben, son­dern ist gestaf­felt.

Ab 01. Janu­ar 2021 erhö­hen sich die Aus­gleichs­ab­ga­ben bei einer Beschäf­ti­gungs­quo­te für Arbeit­ge­ber von 3 bis unter 5 Pro­zent von 125 auf 140 Euro, von 2 Pro­zent bis unter 3 Pro­zent von 220 auf 245 Euro sowie unter 2 Pro­zent von 320 auf 360 Euro je Monat und unbe­setz­tem Arbeits­platz.

Die Erhö­hung wirkt sich aller­dings erst im Jahr 2022 aus, da die­se für unbe­setz­te Arbeits­plät­ze im Jahr 2021 ent­rich­tet wird. Für die Aus­gleichs­ab­ga­be, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu ent­rich­ten ist, gel­ten noch die alten Sät­ze.

Die Mit­tel der Aus­gleichs­ab­ga­be wer­den zur För­de­rung der Teil­ha­be von schwer­be­hin­der­ten Men­schen ver­wen­det. Dar­un­ter zählt etwa die Ein­rich­tung eines Arbeits­plat­zes oder die För­de­rung eines schwer­be­hin­der­ten Men­schen mit einem Ein­glie­de­rungs­zu­schuss.

Hein­rich, Agen­tur für Arbeit