Kulturhilfe-Programm verlängert und erweitert

Dres­den: Die För­der­richt­li­nie für Corona-Härtefälle in der Kul­tur in Sach­sen ist bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­län­gert sowie auf Musik-Clubs und Spiel­stät­ten, die von Ein­zel­per­so­nen betrie­ben wer­den, erwei­tert wor­den. Eine Klar­stel­lung erfolgt hin­sicht­lich Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die nun­mehr aus­drück­lich in der Richt­li­nie als Zuwen­dungs­emp­fän­ger benannt sind. Das Säch­si­sche Kabi­nett hat den Ände­run­gen des För­der­pro­gramms am 10. Novem­ber 2020 zuge­stimmt.

Grund für die Ände­rung ist, dass die Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 für gro­ße Unsi­cher­hei­ten im Kul­tur­be­reich sor­gen wird. „Die Gesprä­che mit den betrof­fe­nen Trä­gern vor Ort haben gezeigt, dass vie­le bis­lang ohne staat­li­che Unter­stüt­zung ver­sucht haben, die Ein­nah­me­ver­lus­te zu kom­pen­sie­ren. Wir möch­ten und müs­sen dort unter­stüt­zend ein­grei­fen, wo die Eigen­in­itia­ti­ve der Ver­an­stal­ter an ihre Gren­zen stößt. Mit fort­schrei­ten­den Schließ­zei­ten wächst hier der Bedarf. Des­we­gen habe ich mich sehr dafür ein­ge­setzt, dass unse­re säch­si­schen Pro­gram­me wie der Soforthilfe-Zuschuss ‚Här­te­fäl­le Kul­tur’ in das kom­men­de Jahr über­tra­gen wer­den“, infor­miert die Säch­si­sche Staats­mi­nis­te­rin für Kul­tur und Tou­ris­mus Bar­ba­ra Klepsch in einer Pres­se­mit­tei­lung.

Mit der Richt­li­nie „Corona-Härtefälle Kul­tur“ wer­den freie Trä­ger im Bereich Kunst und Kul­tur in der Corona-Pandemie unter­stützt. Bis­her konn­ten bereits unter ande­rem freie Thea­ter, Fes­ti­vals und kul­tu­rel­le Ver­ei­ne Gel­der bean­tra­gen. Der Zuschuss beträgt bis zu 10.000 Euro, bei Dar­le­gung eines höhe­ren Bedar­fes mit­tels eines qua­li­fi­zier­ten Liqui­di­täts­plans kön­nen bis zu 50.000 Euro aus­ge­reicht wer­den.

Aus den Gesprä­chen mit den Betrof­fe­nen wur­de jedoch klar, dass häu­fig auch Ein­zel­un­ter­neh­mer eine Ein­rich­tung, z.B. einen Musik-Club, unter­hal­ten. Hier wies das För­der­pro­gramm bis­lang eine Lücke auf, die wir mit der getrof­fe­nen Ände­rung der Richt­li­nie geschlos­sen haben“, betont die Säch­si­sche Staats­mi­nis­te­rin für Kul­tur und Tou­ris­mus Bar­ba­ra Klepsch wei­ter.

Zuwen­dun­gen kön­nen nun auch Trä­ger von klei­nen und mitt­le­ren kul­tu­rel­len Spiel­stät­ten in den Berei­chen Dar­stel­len­de Küns­te und Musik erhal­ten, die im Haupt­er­werb Ein­zel­un­ter­neh­mer oder selbst­stän­di­ge Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe sind. Vor­aus­set­zung ist, dass der Betrieb einer kul­tu­rel­len Spiel­stät­te ihr haupt­säch­li­cher Unter­neh­mens­zweck ist, die Spiel­stät­te min­des­tens 24 kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen pro Jahr vor­wei­sen kann, die Ver­an­stal­tun­gen all­ge­mein öffent­lich zugäng­lich sind und die Spiel­stät­te maxi­mal 2.000 Besu­cher­plät­ze (sitzend/stehend) besitzt.

Das Antrags­ver­fah­ren und die Aus­zah­lung erfolgt über die SAB. Antrag­stel­lun­gen sei­tens der von Ein­zel­per­so­nen betrie­be­nen Spiel­stät­ten sind bei der SAB ab Anfang der 48. Kalen­der­wo­che mög­lich. Alle übri­gen Antrags­be­rech­tig­ten kön­nen ihre Anträ­ge wei­ter­hin fort­lau­fend ein­rei­chen.

Anträ­ge mit einem Liqui­di­täts­be­darf für 2020 kön­nen noch bis 31.12.2020 gestellt wer­den. Anträ­ge mit einem Liqui­di­täts­be­darf für das Jahr 2021 kön­nen ab 1. Janu­ar 2021 bis zum 20. Novem­ber 2021 gestellt wer­den.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren sind auf der Inter­net­sei­te der SAB unter https://​www​.sab​.sach​sen​.de zu fin­den.

Quel­le: Säch­si­sches Staats­mi­nis­te­ri­um für Wis­sen­schaft, Kul­tur und Tou­ris­mus

EK-Red.