Annaberg-Buchholz: Die Ferienzeit steht vor der Tür und viele bereiten ihren Sommerurlaub vor. Aber gilt die Auszeit vom Alltag auch für Arbeitslose? Mit dem Bezug von Lohnersatzleistungen hat der Gesetzgeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dazu gehört, dass Bezieher von Arbeitslosengeld-I vorher ihre örtliche Arbeitsagentur informieren müssen, wenn sie vorhaben, längere Zeit nicht anwesend zu sein. Dazu genügt es, eine Woche vor Urlaubsbeginn, im Servicecenter unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 4 5555 00 anzurufen.
Denn durch die vorübergehende Ortsabwesenheit darf sich eine mögliche Arbeitsaufnahme nicht verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen oder eine Weiterbildung verschieben. Erfolgt die vorherige Meldung nicht, gelten die Leistungen als zu Unrecht bezogen. Der Leistungsträger stellt die Zahlung ein und fordert die Überzahlungsbeträge zurück. Doch soweit muss es nicht kommen.
Für insgesamt drei Wochen im Jahr zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld-I weiter, dieser Zeitraum kann auch in mehreren Abschnitten genommen werden. Wer mehr als drei Wochen nicht erreichbar ist, für den entfällt die Leistung. Wer länger als sechs Wochen am Stück nicht erreichbar ist, bekommt vom ersten Tag an kein Arbeitslosengeld-I mehr gezahlt.
Heinrich, Agentur für Arbeit