Urlaub für Arbeitslose

Annaberg-Buchholz: Die Feri­en­zeit steht vor der Tür und vie­le berei­ten ihren Som­mer­ur­laub vor. Aber gilt die Aus­zeit vom All­tag auch für Arbeits­lo­se? Mit dem Bezug von Lohn­er­satz­leis­tun­gen hat der Gesetz­ge­ber nicht nur Rech­te, son­dern auch Pflich­ten ver­bun­den. Dazu gehört, dass Bezie­her von Arbeitslosengeld-I vor­her ihre ört­li­che Arbeits­agen­tur infor­mie­ren müs­sen, wenn sie vor­ha­ben, län­ge­re Zeit nicht anwe­send zu sein. Dazu genügt es, eine Woche vor Urlaubs­be­ginn, im Ser­vice­cen­ter unter der gebüh­ren­frei­en Ruf­num­mer 0800 4 5555 00 anzu­ru­fen.

Denn durch die vor­über­ge­hen­de Orts­ab­we­sen­heit darf sich eine mög­li­che Arbeits­auf­nah­me nicht ver­zö­gern, kein Vor­stel­lungs­ge­spräch plat­zen oder eine Wei­ter­bil­dung ver­schie­ben. Erfolgt die vor­he­ri­ge Mel­dung nicht, gel­ten die Leis­tun­gen als zu Unrecht bezo­gen. Der Leis­tungs­trä­ger stellt die Zah­lung ein und for­dert die Über­zah­lungs­be­trä­ge zurück. Doch soweit muss es nicht kom­men.

Für ins­ge­samt drei Wochen im Jahr zahlt die Agen­tur für Arbeit das Arbeitslosengeld-I wei­ter, die­ser Zeit­raum kann auch in meh­re­ren Abschnit­ten genom­men wer­den. Wer mehr als drei Wochen nicht erreich­bar ist, für den ent­fällt die Leis­tung. Wer län­ger als sechs Wochen am Stück nicht erreich­bar ist, bekommt vom ers­ten Tag an kein Arbeitslosengeld-I mehr gezahlt.

Hein­rich, Agen­tur für Arbeit