Olbernhau: Nachdem Sachsen die Rauchmelderpflicht am Jahresanfang für Neubauten eingeführt hat, sind auch Hauseigentümer von Bestandsbauten gut beraten, die Thematik „Rauchmelderinstallation“ ins Kalkül zu ziehen. Denn nach wie vor sind in Deutschland jährlich hunderte Brandopfer zu beklagen, die durch das giftige Rauchgas erstickt sind.
Wohnungseigentümer oder Mieter müssen jedoch nicht warten bis die Rauchmelder per Gesetz verordnet werden. Die Geräte können jederzeit eigenverantwortlich installiert werden. Als Mieter sollte man sich jedoch unbedingt mit dem Vermieter abstimmen, raten Experten. Wo die Geräte angebracht werden müssen und wie oft die Wartung erfolgen muss, ist in der DIN Norm 14676 geregelt.
Nach dem Einbau der Rauchwarnmelder, obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Geräte in den meisten Fällen dem Mieter. Aus Gründen des Versicherungsschutzes empfiehlt sich daher immer, die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder zu dokumentieren.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage: „Riskiert ein Mieter/Eigentümer durch die fehlende bzw. unsachgemäße Verwendung von Rauchmeldern seinen Versicherungsschutz?“. Dazu teilt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft mit: „Der Versicherungsnehmer einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung muss grundsätzlich alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten. Hierzu kann auch die Rauchmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) gehören. Praktisch gibt es bisher keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, weil der fehlende oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder für den Schaden bzw. die Schadenhöhe ursächlich sein müsste. Ein solcher Zusammenhang kann in der Regel nicht hergestellt werden“.
Ehnold