Rauchmelder können Leben retten

Olbern­hau: Nach­dem Sach­sen die Rauch­mel­derpflicht am Jah­res­an­fang für Neu­bau­ten ein­ge­führt hat, sind auch Haus­ei­gen­tü­mer von Bestands­bau­ten gut bera­ten, die The­ma­tik „Rauch­mel­der­in­stal­la­ti­on“ ins Kal­kül zu zie­hen. Denn nach wie vor sind in Deutsch­land jähr­lich hun­der­te Brand­op­fer zu bekla­gen, die durch das gif­ti­ge Rauch­gas erstickt sind.

Woh­nungs­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter müs­sen jedoch nicht war­ten bis die Rauch­mel­der per Gesetz ver­ord­net wer­den. Die Gerä­te kön­nen jeder­zeit eigen­ver­ant­wort­lich instal­liert wer­den. Als Mie­ter soll­te man sich jedoch unbe­dingt mit dem Ver­mie­ter abstim­men, raten Exper­ten. Wo die Gerä­te ange­bracht wer­den müs­sen und wie oft die War­tung erfol­gen muss, ist in der DIN Norm 14676 gere­gelt.

Nach dem Ein­bau der Rauch­warn­mel­der, obliegt die Sicher­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft der Gerä­te in den meis­ten Fäl­len dem Mie­ter. Aus Grün­den des Ver­si­che­rungs­schut­zes emp­fiehlt sich daher immer, die regel­mä­ßi­ge War­tung der Rauch­warn­mel­der zu doku­men­tie­ren.

Inter­es­sant ist in die­sem Zusam­men­hang auch die Fra­ge: „Ris­kiert ein Mieter/Eigentümer durch die feh­len­de bzw. unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung von Rauch­mel­dern sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz?“. Dazu teilt der Gesamt­ver­band der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft mit: „Der Ver­si­che­rungs­neh­mer einer Hausrat- oder Gebäu­de­ver­si­che­rung muss grund­sätz­lich alle bestehen­den gesetz­li­chen und behörd­li­chen Sicher­heits­re­ge­lun­gen beach­ten. Hier­zu kann auch die Rauch­mel­derpflicht (Instal­la­ti­on, War­tung und Betrieb) gehö­ren. Prak­tisch gibt es bis­her kei­ne Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz, weil der feh­len­de oder unsach­ge­mäß betrie­be­ne Rauch­mel­der für den Scha­den bzw. die Scha­den­hö­he ursäch­lich sein müss­te. Ein sol­cher Zusam­men­hang kann in der Regel nicht her­ge­stellt wer­den“.

Ehnold