Meldepflicht erforderlich

Annaberg-Buchholz: Arbeit­ge­ber mit durch­schnitt­lich min­des­tens 20 Arbeits­plät­zen sind gesetz­lich ver­pflich­tet, auf min­des­tens fünf Pro­zent der Arbeits­plät­ze schwer­be­hin­der­te Men­schen zu beschäf­ti­gen. Die­se Arbeit­ge­ber haben der Agen­tur für Arbeit bis spä­tes­tens 31. März 2023 ihre Beschäf­ti­gungs­da­ten anzu­zei­gen. Die­se Frist kann nicht ver­län­gert wer­den. Am schnells­ten geht es elek­tro­nisch.

Die Beschäftigungs- und Anzei­ge­pflicht gilt auch für Unter­neh­men, die im lau­fen­den Jahr von Kurz­ar­beit betrof­fen waren. Sofern die Beschäf­ti­gungs­quo­te nicht erfüllt ist, müs­sen Arbeit­ge­ber gleich­zei­tig eine Aus­gleichs­ab­ga­be an die Integrations-/Inklusionsämter zah­len.

Am schnells­ten geht es elek­tro­nisch

Um die Anzei­ge zu erstel­len, kön­nen Unter­neh­men und Arbeit­ge­ber die kos­ten­freie Soft­ware IW-Élan nut­zen. Die­se steht auf der Home­page www.iw-élan.de unter der Rubrik „Down­load“ zur Ver­fü­gung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Ser­vice“ bestellt wer­den. Falls eine Aus­gleichs­ab­ga­be gezahlt wer­den muss, kann dies eben­so über die Soft­ware berech­net wer­den.

Kom­men Arbeit­ge­ber der Beschäf­ti­gungs­pflicht nicht nach, ist eine soge­nann­te Aus­gleichs­ab­ga­be zu zah­len. Die­se Abga­be wird auf Grund­la­ge der jah­res­durch­schnitt­li­chen Beschäf­ti­gungs­quo­te ermit­telt. Die­se Abga­be wird nicht pau­schal erho­ben, son­dern ist gestaf­felt.

Hein­rich, Agen­tur für Arbeit