Allgemeinverfügung mit verschärfenden Maßnahmen

Annaberg-Buchholz: Das Land­rats­amt Erz­ge­birgs­kreis hat am 10. Dezem­ber 2020 eine neue All­ge­mein­ver­fü­gung mit wei­te­ren ver­schär­fen­den Maß­nah­men für den Erz­ge­birgs­kreis erlas­sen und bekannt gege­ben. Die­se neue All­ge­mein­ver­fü­gung tritt am Sams­tag, dem 12. Dezem­ber 2020, in Kraft. Die All­ge­mein­ver­fü­gung vom 30. Novem­ber 2020 tritt zeit­gleich außer Kraft.

Die „All­ge­mein­ver­fü­gung Voll­zug des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes, Maß­nah­men anläss­lich der Corona-Pandemie, Ver­schär­fen­de Maß­nah­men im Erz­ge­birgs­kreis“ wur­de im Amts­blatt des Erz­ge­birgs­krei­ses, Aus­ga­be 55/2020 vom 10.12.2020, auf www​.erz​ge​birgs​kreis​.de  ver­öf­fent­licht.

Wesent­li­che Merk­ma­le der neu­en All­ge­mein­ver­fü­gung (red. Hin­weis: Aus­zug, Wort­laut ist der All­ge­mein­ver­fü­gung zu ent­neh­men):

  • Das Tra­gen einer Mund-Nasenbedeckung wird grund­sätz­lich auch unter frei­em Him­mel ange­ord­net.
  • Es gel­ten ganz­tä­gig Ausgangs- und Ein­rei­se­be­schrän­kun­gen. Das Ver­las­sen der häus­li­chen Unter­kunft sowie Ein­rei­se ohne fes­ten Wohn­sitz im Erz­ge­birgs­kreis ohne trif­ti­gen Grund ist unter­sagt. Die trif­ti­gen Grün­de sind in der All­ge­mein­ver­fü­gung auf­ge­führt. Bei­spiels­wei­se sind Ver­sor­gungs­gän­ge für die Gegen­stän­de des täg­li­chen Bedarfs, der Ein­kauf in sons­ti­gen Laden­ge­schäf­ten sowie die Inan­spruch­nah­me sons­ti­ger Dienst­leis­tun­gen nur noch im Umkreis von 15 Kilo­me­tern vom Wohn­be­reich, der Unter­kunft oder von der Arbeits­stät­te gestat­tet; Sport und Bewe­gung im Frei­en nur in der Wohn­sitz­ge­mein­de.
  • Die Abga­be von alko­ho­li­schen Heiß­ge­trän­ken wird unter­sagt.
  • Der Alko­hol­kon­sum in der Öffent­lich­keit ist ver­bo­ten. Die­ses Ver­bot gilt auch für alle öffent­lich zugäng­li­chen Pri­vat­grund­stü­cke.
  • Die Öff­nung von Ver­kaufs­stel­len an Sonn­ta­gen und gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen wird unter­sagt. Aus­ge­nom­men hier­von sind Ver­kaufs­stel­len, die der Grund- und Not­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung die­nen und nicht unter die Rege­löff­nungs­zei­ten, z.B. Apo­the­ken, Tank­stel­len, Bäcke­rei­en.
  • Der Betrieb von Anla­gen und Ein­rich­tun­gen des Sport­be­triebs ist unter­sagt.
  • Für den Besuch von u.a. Alten- und Pfle­ge­hei­men, Kran­ken­häu­ser gel­ten fest­ge­setz­te Rege­lun­gen. Bei­spiels­wei­se darf jeder Bewohner/jeder Pati­ent nur eine Per­son pro Tag als Besuch emp­fan­gen. Vor bzw. beim Betre­ten der Ein­rich­tung ist bei jedem Besucher/ jeder Besu­che­rin ein Anti­gen­test auf das Vor­hand­sein des Coro­na­vi­rus SARS-CoV-2 durch­zu­füh­ren. Der Besuch darf nur bei einem nega­ti­ven Test­ergeb­nis erfol­gen. Dem Anti­gen­test steht ein nega­ti­ver PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stun­den sein darf.
  • Ver­samm­lun­gen nach Maß­ga­be des § 9 Absatz 1 der Säch­si­schen Corona-Schutz-Verordnung wer­den bei fünf Tagen andau­ern­der Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 300 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen im Erz­ge­birgs­kreis unter­sagt.

Die vor­sätz­li­che oder fahr­läs­si­ge Zuwi­der­hand­lung einer voll­zieh­ba­ren Anord­nung ist ord­nungs­wid­rig und kann mit einer Geld­bu­ße von bis zu 25.000 Euro geahn­det wer­den.

Beuth­ner, Land­rats­amt Erz­ge­birgs­kreis