Annaberg-Buchholz: Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat am 10. Dezember 2020 eine neue Allgemeinverfügung mit weiteren verschärfenden Maßnahmen für den Erzgebirgskreis erlassen und bekannt gegeben. Diese neue Allgemeinverfügung tritt am Samstag, dem 12. Dezember 2020, in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 tritt zeitgleich außer Kraft.
Die „Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Verschärfende Maßnahmen im Erzgebirgskreis“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 55/2020 vom 10.12.2020, auf www.erzgebirgskreis.de veröffentlicht.
Wesentliche Merkmale der neuen Allgemeinverfügung (red. Hinweis: Auszug, Wortlaut ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen):
- Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird grundsätzlich auch unter freiem Himmel angeordnet.
- Es gelten ganztägig Ausgangs- und Einreisebeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie Einreise ohne festen Wohnsitz im Erzgebirgskreis ohne triftigen Grund ist untersagt. Die triftigen Gründe sind in der Allgemeinverfügung aufgeführt. Beispielsweise sind Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Einkauf in sonstigen Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen nur noch im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnbereich, der Unterkunft oder von der Arbeitsstätte gestattet; Sport und Bewegung im Freien nur in der Wohnsitzgemeinde.
- Die Abgabe von alkoholischen Heißgetränken wird untersagt.
- Der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle öffentlich zugänglichen Privatgrundstücke.
- Die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird untersagt. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsstellen, die der Grund- und Notversorgung der Bevölkerung dienen und nicht unter die Regelöffnungszeiten, z.B. Apotheken, Tankstellen, Bäckereien.
- Der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist untersagt.
- Für den Besuch von u.a. Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser gelten festgesetzte Regelungen. Beispielsweise darf jeder Bewohner/jeder Patient nur eine Person pro Tag als Besuch empfangen. Vor bzw. beim Betreten der Einrichtung ist bei jedem Besucher/ jeder Besucherin ein Antigentest auf das Vorhandsein des Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Der Besuch darf nur bei einem negativen Testergebnis erfolgen. Dem Antigentest steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
- Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Erzgebirgskreis untersagt.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Beuthner, Landratsamt Erzgebirgskreis