Annaberg-Buchholz: Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 die vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.
Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Für diese Unternehmen sollen auch weiterhin die haftungs- und anfechtungsrechtlichen Erleichterungen des § 2 COVInsAG gelten.
Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zahlungsunfähig sind, sind von dieser Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30. September 2020 nicht erfasst.
Rechtsanwalt Christoph Amend, Vorsitzender des Rechtsausschusses der IHK Chemnitz, sieht die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen des Tatbestands der Überschuldung kritisch und mit Haftungsgefahren, bis hin zur Gefahr von Strafverfahren für Unternehmensleiter verbunden.
Frank, IHK Chemnitz, Regionalkammer Erzgebirge