Im August und September sind viele junge Menschen in die Ausbildung gestartet. Schnell kommt die Frage nach einer Steuererklärung auf. Grundsätzlich gilt: Wenn der Azubi neben seiner Ausbildung kein Geld verdient, ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig. Oft lohnt es sich aber, sich trotzdem die Mühe zu machen, denn anfallende Kosten können über eine Steuererklärung zurückgeholt werden. Bei der Ausbildungsvergütung handelt es sich um Bruttoarbeitslohn, in der Fachsprache um „Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“. Für die Lohnabrechnung benötigt der Ausbildungsbetrieb die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum.
Wenn der Auszubildende ledig ist und kein weiteres Arbeitsverhältnis hat, erhält er dadurch die Steuerklasse 1. Ein Lohnsteuerabzug erfolgt dann erst, wenn die Ausbildungsvergütung über 1.006 Euro pro Monat liegt. Allerdings müssen auch Auszubildende Beiträge für die gesetzlichen Sozialversicherungen, wie die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Beträgt das Ausbildungsgehalt mehr als 1.006 Euro oder gibt es Sonderzahlungen, wie. z. B. Weihnachtsgeld, erfolgt ein Steuerabzug. Das Geld ist aber oft nicht verloren. Wie jeder Arbeitnehmer kann auch ein Auszubildender nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgeben und sich zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückholen.
Auch Azubis erhalten für beruflich veranlasste Kosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr. Häufig sind die tatsächlichen Aufwendungen aber höher, beispielsweise durch Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsschule, den Kauf von Fachbüchern oder Gewerkschaftsbeiträge. Da kann einiges zusammenkommen.
Wichtige Hinweise für die Eltern: Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt und bereits seit 2012 nicht mehr mit den Einkünften des Kindes verrechnet. Bei einer zweiten Ausbildung kann der Fiskus den Umfang einer weiteren Tätigkeit des Kindes prüfen. Bei jungen Berufseinsteigern ist das aber meistens nicht der Fall. Die vom Kind gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können – statt von dem Kind – auch von den Eltern in ihrer Steuererklärung angegeben werden. Das bringt den Eltern oft einen zusätzlichen Steuervorteil. Wohnt das volljährige Kind nicht mehrt zuhause, erhalten die Eltern über die Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag bis maximal 924 Euro im Jahr.
Quelle: www.Steuerring.de