1. Allgemeine Änderungen
Geändert wurden folgende Beträge:
- der steuerliche Grundfreibetrag um 180 € auf 8652 € (Verheiratet zählt der doppelte Betrag).
Einkommen unter dieser Grenze bleiben in der Regel unversteuert. - Erhöht wurde das Kindergeld: 2014 wurden 184 € für das 1. Kind gezahlt, 2015: 188 €; 2016: 190 €.
Neu ist, dass die Familienkassen jetzt die Steueridentifikations-Nummern der Kinder und des Kindergeldberechtigten benötigen. - Erhöht wurde auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) von 1308 € jährlich auf 1908 € schon Ende 2015. Obwohl dieser Betrag nur für zutreffende Monate anteilig gewährt wird, handelt es sich in 2015 um einen Jahresbetrag. Neu ist auch, dass ab dem 2. Kind ein Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € in Anspruch genommen werden kann.
2. Riester-Rente
Für eine Riester-Rente kann ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug nur vorgenommen werden, wenn der elektronischen Datenübermittlung zugestimmt wurde und der jeweilige Versicherer die Daten des Vorjahres bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch ans Finanzamt überträgt. Außerdem sollte jeder die eigenen Daten im Datenprotokoll, welches die Versicherer am Jahresanfang jedem mit zustellen, kontrollieren, damit alle Daten und auch alle Kinder korrekt zugeordnet werden. Aus der praktischen Erfahrung kann ich bestätigen, dass es hierbei schon größere Probleme gab und gibt.
3. Masterstudium ist Erstausbildung
In einem aktuellen Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 9/15 stuft der Bundesfinanzhof das Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium als Erstausbildung ein. Somit besteht dafür generell Kindergeldanspruch. Der Nachteil dabei ist, dass es sich weiter um eine Erstausbildung und nicht um eine Fortbildung handelt. Damit führen die Kosten dieses Studiums nicht so ohne weiteres zu Werbungskosten und damit verbunden zu einem möglichen Verlustabzug. Hier muss die weitere Entwicklung abgewartet werden.
4. Bonuszahlungen einer Krankenkasse
Bis jetzt minderten diese Zahlungen der Krankenkasse für in Anspruch genommene Vorsorgeuntersuchungen u. a. die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge und führten so zu einer höheren Steuerlast. Dagegen wurde geklagt. Da noch keine endgültige Entscheidung gefallen ist, ergehen die Steuerbescheide ab sofort in diesem Punkt vorläufig.
5. Reisekostenrecht 2014
2014 wurde das Reisekostenrecht in großem Umfang reformiert. So spricht man nicht mehr von einer regelmäßigen Arbeitsstelle, sondern von einer 1. Tätigkeitsstelle. Die Auswirkung: Immer weniger Fahrtkosten werden nach Reisekostenrecht bewertet, sondern nur noch mit der einfachen Entfernungspauschale. Selbst Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit, wie z. B. Handwerker fahren zu einem „Sammelpunkt“, also einem Ort des Arbeitgebers, wo sie in den Firmenwagen umsteigen. Diese Fahrten als auch Fahrten zu einer Bildungseinrichtung können oft nur mit der Entfernungspauschale berechnet werden. Angehoben wurde dafür der Verpflegungsmehraufwand von 6 € für mehr als 8 Stunden Auswärtige Tätigkeit auf 12 €. Für jeden Hin- und Rückreisetag bei auswärtiger Übernachtung werden auch 12 € (unabhängig von der Dauer der Abwesenheit) gewährt. Dafür führen Mahlzeitgestellungen zu Kürzungen der Verpflegungspauschalen. Wer Fragen zu weiträumigem Arbeitsgebiet (z. B. bei einem Forstarbeiter) oder auch andere Probleme erörtern möchte, sollte sich an eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereines oder eine Steuerkanzlei wenden.
Dipl.-Ing. (FH) J. Leisker
Regionalbevollmächtigter der VLH