Kindergeld nach Schulende

Annaberg-Buchholz: Auch für voll­jäh­ri­ge Kin­der kann die Fami­li­en­kas­se monat­lich 250 Euro Kin­der­geld zah­len. Die Fami­li­en­kas­se Sach­sen emp­fiehlt, den Antrag früh­zei­tig zu stel­len und die Unter­la­gen voll­stän­dig online ein­zu­rei­chen.

Grund­sätz­lich bekom­men Eltern für Kin­der bis zum 18. Lebens­jahr Kin­der­geld. Aber auch nach der Voll­endung des 18. Lebens­jah­res bzw. nach dem Ende der Schul­aus­bil­dung kann Anspruch auf Kin­der­geld bestehen, zum Bei­spiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung, ein Stu­di­um oder ein Prak­ti­kum absol­viert. Da es nach dem Schu­len­de nicht immer naht­los wei­ter­geht, gibt es Kin­der­geld eben­falls wäh­rend einer Über­gangs­pha­se von längs­tens vier Mona­ten zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten.

Mitt­ler­wei­le geht alles online und wir arbei­ten mit elek­tro­ni­schen Akten. Die meis­ten Eltern über­sen­den uns die Nach­wei­se und Ände­rungs­mit­tei­lun­gen über den geplan­ten Ausbildungs- oder Stu­di­en­be­ginn sowie Schul­be­schei­ni­gun­gen mitt­ler­wei­le elek­tro­nisch. Der Vor­teil an der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung: es geht schnell, spart Zeit und unnö­ti­ge Wege. Gleich­zei­tig erfolgt die wei­te­re Bear­bei­tung schnel­ler, denn unnö­ti­ge Wege zum Ein­scan­nen der Unter­la­gen ent­fal­len“, sag­te Syl­vio Her­zog, Lei­ter der Fami­li­en­kas­se Sach­sen.

Auch wäh­rend des Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes oder ähn­li­cher Diens­te (FSJ, FÖJ) sowie an-erkannte Frei­wil­li­gen­diens­te im In- oder Aus­land, wie Frei­wil­li­gen­dienst aller Genera­tio­nen oder ent­wick­lungs­po­li­ti­scher Frei­wil­li­gen­dienst, kann Kin­der­geld gezahlt wer­den. Außer­dem wird, wenn sich die Unter­bre­chung unver­schul­det etwas län­ger hin­zieht, für ein Kind weiter-hin Kin­der­geld gezahlt, falls es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Stu­di­en­platz bemüht oder nach Zusa­ge auf den Beginn einer Aus­bil­dung oder eines Stu­di­ums war­tet.

Hier­für genügt die Zusen­dung eines Nach­wei­ses über die Bewer­bungs­be­mü­hun­gen ein-schließlich deren Ergeb­nis­se – ins­be­son­de­re Ausbildungs- oder Stu­di­en­be­ginn oder eine Schul­be­schei­ni­gung – an die Fami­li­en­kas­se vor Ort. Eine Arbeits­los­mel­dung bei der Agen­tur für Arbeit ist in die­sem Zeit­raum nicht erfor­der­lich. Wich­tig ist immer, die Plä­ne des Kin­des nach Schul­zei­ten­de schrift­lich mit­zu­tei­len. So kön­nen die Zah­lun­gen auf­recht­erhal­ten wer­den.

Falls das Kind nach dem Ende der Schul­aus­bil­dung noch kei­ne wei­te­ren Plä­ne für eine unmit­tel­bar anschlie­ßen­de Aus­bil­dung hat, kann ein Kin­der­geld­an­spruch wäh­rend der Arbeit-suche bestehen – hier­zu muss sich das Kind bei der Agen­tur für Arbeit arbeit­su­chend mel­den.

Tele­fo­nisch ist die Fami­li­en­kas­se: Mon­tag bis Frei­tag von 8 bis 18 Uhr kos­ten­frei unter 0800 4 5555 30 erreich­bar.

Der Antrag auf Kin­der­geld kann auch wei­ter­hin online aus­ge­füllt und dann aus­ge­druckt und unter­schrie­ben pos­ta­lisch ein­ge­reicht wer­den.

Alle aktu­el­len Infor­ma­tio­nen rund um Kin­der­geld sowie zum Kin­der­zu­schlag fin­den Sie online unter www​.fami​li​en​kas​se​.de

Hein­rich, Agen­tur für Arbeit