Glücksspielautomaten-Sperrsystem eingeführt

Annaberg-Buchholz: Am 1. Juli 2021 ist der Glücks­spiel­staats­ver­trag 2021 im Frei­staat Sach­sen in Kraft getre­ten und bringt wich­ti­ge Ver­än­de­run­gen, die von Gas­tro­no­men und Beher­ber­gungs­be­trie­ben mit Glück­spiel­au­to­ma­ten beach­tet wer­den müs­sen.

Neben der Regu­lie­rung von Glücks­spie­len im Inter­net schreibt der Staats­ver­trag unter ande­rem die Anschluss­pflicht an ein bun­des­wei­tes und spiel­form­über­grei­fen­des Spie­ler­sperr­sys­tem vor. Betrof­fen davon sind auch Gas­tro­no­men, Beher­ber­gungs­be­trie­be etc., soweit sie Geld- oder Waren­spiel­ge­rä­te mit Gewinn­mög­lich­keit vor­hal­ten.

Ver­an­stal­ter und Ver­mitt­ler von Glücks­spie­len haben danach unter ande­rem die Pflicht:

  • spiel­wil­li­ge Per­so­nen durch eine Aus­weis­kon­trol­le zu iden­ti­fi­zie­ren und mit der Sperr­da­tei abzu­glei­chen.
  • ggf. die Sper­rung von Spie­lern zu ver­an­las­sen, wenn Anhalts­punk­te vor­lie­gen, dass die Spie­ler spiel­sucht­ge­fähr­det bzw. über­schul­det sind oder unan­ge­mes­se­ne Spiel­ein­sät­ze ris­kie­ren. Der Spie­ler ist dar­über zu infor­mie­ren.

Hier­für muss zunächst der Anschluss an die Sperr­da­tei (OASIS) beim Regie­rungs­prä­si­di­um Darm­stadt bean­tragt und geschaf­fen wer­den. Der Daten­ab­gleich erfor­dert eine sta­bi­le Inter­net­lei­tung. Betrof­fe­nen Gas­tro­no­men, Hote­liers etc. emp­fiehlt die IHK Chem­nitz, sich mit ihren Auto­ma­ten­auf­stel­lern in Ver­bin­dung zu set­zen.

Da unklar ist, ob – wie von den Industrie- und Han­dels­kam­mern ange­regt - der Voll­zug des Geset­zes für einen gewis­sen Zeit­raum aus­ge­setzt wird, soll­ten betrof­fe­ne Unter­neh­men das Auto­ma­ten­spiel nicht anbie­ten, solan­ge die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht geschaf­fen sind. Ein Ver­stoß gegen die Rege­lun­gen der Spie­ler­sper­re stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit einem ent­spre­chen­den Buß­geld geahn­det wer­den kann.

Die IHK Chem­nitz hat­te im Vor­feld die Mög­lich­keit genutzt, sich in einer Stel­lung­nah­me zu dem Glücks­spiel­ver­trag zu äußern. Dar­in lehn­te sie ins­be­son­de­re den Pas­sus zur Ein­füh­rung eines ver­pflich­ten­den Spie­ler­sperr­sys­tems für das Gast­ge­wer­be - lei­der erfolg­los - ab.

Für Rück­fra­gen steht bei der IHK Nora Mehl­horn, Refe­rats­lei­te­rin Hoheit­li­che Auf­ga­ben, unter Tele­fon 0371/6900-1350 zur Ver­fü­gung.

IHK Chem­nitz, Regio­nal­kam­mer Erz­ge­bir­ge