EK-Rechtsecke – Folgenschwere Irrtümer im Zugewinnausgleich

Ehe­leu­te leben gemäß § 1363 BGB im Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, wenn sie nicht durch Ehe­ver­trag etwa ande­res ver­ein­bart haben. Zu DDR-Zeiten leb­ten die Ehe­leu­te im Güter­stand der „ehe­li­chen Ver­mö­gens­ge­mein­schaft“. Die jet­zi­ge Zuge­winn­ge­mein­schaft ist durch­aus etwas ande­res. Hier­zu regelt § 1363 Abs. 2 BGB: „Das Ver­mö­gen des Man­nes und das Ver­mö­gen der Frau wer­den nicht gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten. Dies gilt auch für Ver­mö­gen, dass ein Ehe­gat­te nach der Ehe­schlie­ßung erwirbt. Der Zuge­winn, den die Ehe­gat­ten in der Ehe erzie­len, wird jedoch aus­ge­gli­chen, wenn die Zuge­winn­ge­mein­schaft endet.“ Jeder Ehe­gat­te behält also auch nach der Ehe­schlie­ßung sein Ver­mö­gen in sei­nem eige­nen „Topf“ und bei­de „Töp­fe“ wer­den nur aus­ge­gli­chen im Erb­fall oder im Fall der Schei­dung. Im Schei­dungs­fall funk­tio­niert dies so, dass für jeden Ehe­gat­ten zunächst der erwor­be­ne Zuge­winn ermit­telt wird. Der Zuge­winn ist der Betrag, um den das End­ver­mö­gen des Ehe­gat­ten sein Anfangs­ver­mö­gen über­steigt. Anfangs­ver­mö­gen ist, was zum Zeit­punkt der Ehe­schlie­ßung vor­han­den war. End­ver­mö­gen ist, was zum Zeit­punkt des Zugangs des Schei­dungs­an­tra­ges vor­han­den war, also nicht, wie irr­tüm­lich oft ange­nom­men, das Ver­mö­gen, das zum Tren­nungs­zeit­punkt vor­han­den war.

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EK-Rechtsecke - Schicksal des Eigenheimes im Trennungs- oder Scheidungsfall

Häu­fi­ge Fra­ge: Was wird aus unse­rem Eigen­heim, wenn wir unser Unwohl­sein tat­säch­lich durch Tren­nung oder Schei­dung been­den?

Zunächst muss man wis­sen, dass eine Ehe­schei­dung nicht davon abhängt, ob sich die Ehe­leu­te, die meist bei­de zu 1/2 im Grund­buch ein­ge­tra­gen sind, auch zum Schick­sal des Grund­stücks ver­stän­dig­ten. Ohne Eini­gung blei­ben bei­de nach der Schei­dung als Mit­ei­gen­tü­mer ver­bun­den, mit allen sich dar­aus erge­ben­den Rech­ten und Pflich­ten, die das BGB regelt. Sinn­voll ist es den­noch, das Tren­nungs­jahr zu nut­zen, um auch für das Haus eine akzep­ta­ble Lösung zu fin­den. Das hat den Vor­teil, dass zum Schei­dungs­ter­min tat­säch­lich „alles“ gere­gelt ist und im Nach­gang kein neu­er Streit ent­ste­hen kann, wie z. B. die Fra­ge, wel­che Inves­ti­tio­nen wirk­lich not­wen­dig sind.

Oft bestehen noch Haus­ver­bind­lich­kei­ten, die nach der Tren­nung nur einer zahlt, meist der, der im Haus­grund­stück ver­blieb. Der aus­ge­zo­ge­ne Part­ner ist trotz sei­nes Aus­zu­ges in Höhe der Hälf­te der Haus­ver­bind­lich­kei­ten im Rah­men des Gesamt­schuld­ner­aus­gleichs dem ande­ren gegen­über ver­pflich­tet. Im Gegen­zug ste­hen dem aus­ge­zo­ge­nen Part­ner meist Nut­zungs­ver­gü­tungs­an­sprü­che gegen­über dem Part­ner zu, denn der Aus­ge­zo­ge­ne pro­fi­tiert ja nicht mehr durch eige­nes Woh­nen vom Haus­grund­stück. Wenn bei­de Ansprü­che in ziem­lich glei­cher Höhe bestehen, droht kei­ne Gefahr, da sie sich ja oft „unter dem Strich“ auf­he­ben. Anders aber, wenn die hälf­ti­gen Kre­dit­be­las­tun­gen nied­ri­ger sind als die Nut­zungs­ver­gü­tungs­an­sprü­che des ande­ren Betei­lig­ten.

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EK-Rechtsecke - Mut zu „wahren“ Geschenken

Dezem­ber – Monat emsigs­ter Arbeit und fei­er­lichs­ten Inne­hal­tens. Oft Hek­tik beim Besor­gen von Geschen­ken, Tele­fo­ne läu­ten, Grü­ße schrei­ben und emp­fan­gen. Uns allen geht das so. Doch wie oft agie­ren wir doch an den wirk­li­chen Wün­schen vor­bei und las­sen die Chan­ce ver­strei­chen sie zu erfül­len.

Eine Anwalts­kanz­lei ist ein rie­si­ger Spie­gel zu erfah­ren was Men­schen wirk­lich bewegt. Der Geschäfts­mann, der im Streit mit sei­nem Mit­ge­sell­schaf­ter bei der Abwick­lung der Gesell­schaft ist, der Ehe­gat­te, der sich ein­ver­nehm­li­che Rege­lun­gen zu den Fol­gen der Tren­nung wünscht, Groß­el­tern, die sich Umgang mit ihren Enkeln wün­schen, Mit­ar­bei­ter, die sich mehr Aner­ken­nung vom Vor­ge­setz­tem wün­schen. All das spie­gelt wider, was oft wirk­lich wich­tig erscheint. Gera­de kurz vor Weih­nach­ten ver­dich­tet sich oft der Wunsch, die­ses eige­ne Pro­blem unbe­dingt noch im alten Jahr lösen zu wol­len. Mei­ne Mit­ar­bei­ter und ich wis­sen um die­se Pro­ble­ma­tik und inves­tie­ren also auch in die­ser Zeit viel Geduld und Ohr.

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EK-Rechtsecke - „Lügen haben kurze Beine“

So lau­te­te der Tenor einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung, die ich kürz­lich mit Inter­es­se besuch­te. Prak­ti­zie­ren­de Anwäl­te wer­den mir sicher in der Erfah­rung Recht geben, dass vor Gericht die Wahr­heit gern ver­zerrt wird, sprich: man­cher sich der Lüge bedient, um dem Ande­ren zu scha­den. Beson­ders bit­ter ist dies bei Sexu­al­straf­ta­ten, wenn jemand unschul­dig einer sol­chen bezich­tigt wird.

Auch im fami­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren stellt die Lüge ein belieb­tes Mit­tel dar, um z. B. den ande­ren Eltern­teil in ein schlech­tes Licht zu rücken und das Gericht zu über­zeu­gen, dass der ande­re Eltern­teil etwa gefähr­lich für das gemein­sa­me Kind sei.

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